Aktualisierte Version vom 8. 4. 2012 nach Abschluss der Diskussion:
Mehrjährige Bearbeitungszeiten für Petitionen, Petitionen, die im Routinebetrieb des zunehmend um sich selbst kreisenden Deutschen Bundestages untergehen, Petitionen, von deren Schicksal der Petent oder die Petentin in Jahren ohne Zwischenbescheid nichts erfährt. In Nacht- und Nebel- Abstimmungen werden dann irgendwann im Plenum Dutzende Petitionen zugleich und ohne Aussprache „abgesegnet“.
Kurz: Es wird Zeit, mit Hilfe öffentlichen Drucks und auch mittels einer Petition das Petionsrecht zu stärken und so den Bundestag zu zwingen, Artikel 17 unseres Grundgesetzes von einer Formalie wieder in den gebührenden Verfassungsrang als Grundrecht zu heben. Hierzu habe ich eine Petition vorbereitet, die ich hier zunächst eine Woche lang diskutiert wurde und nach den Osterfeiertagen von mir eingebracht werden soll. Ich danke für alle Kommentare und Anregungen.
Unmittelbarer Anlass für den nachfolgenden Text der Petition ist nach unterschiedlichen Erfahrungen die nachfolgende Mail des Bundestages, die mich kürzlich auf Nachfrage zu der seit 3 Jahren (!!) schlummernden GEMA-Petition mit über 100.000 Zeichnerinnen und Zeichnern erreicht hat.
Sehr geehrter Herr Tauss,
die betreffende Petition befindet sich immer noch in der parlamentarischen Prüfung bei den Berichterstattern.
Mit freundlichen Grüßen
– Name – (Petitonsausschuß)
Petition zu Petitionen gemäß Art. 17 GG
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
Petitionen, die an den Deutschen Bundestag gerichtet werden, sind dort innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten.
Wird eine Petition nicht innerhalb eines Jahres im Deutschen Bundestag abschließend bearbeitet, gilt sie als angenommen. Sollte eine öffentliche Petition sechs Monate nach Ende der Zeichnungsfrist noch nicht bearbeitet worden sein, ist sie bis zum Abschluss der finalen Jahresfrist regelmässig alle 2 Monate dem Petitionsausschuss erneut vorzulegen.
Über den Stand der Bearbeitung einer Petition werden Petentinnen und Petenten gleichfalls im Abstand von mindestens 2 Monaten nach Eingang der Petition fortlaufend schriftlich unterrichtet.
Die Unterrichtung schließt die Angabe des Namens der für die Bearbeitung der Petition jeweils zuständigen Mitglieder des Deutschen Bundestages im Petitionsausschuss bzw. in weiteren die Petition bearbeitenden Ausschüssen mit ein.
Sofern zu den eine Petition betreffenden Punkten im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen Beratungen stattfinden, sind Petenten zu diesen Sitzungen entsprechend zu informieren, als Zuhörer zu laden und ggf. ergänzend zur bisherigen Praxis auch als zusätzliche Sachverständige in einer Anhörung oder im jeweiligen Ausschuss zu hören.
Petitionen, die mehr als 50.000 Zeichnerinnen und Zeichner finden, sind im Plenum des Deutschen Bundestages innerhalb einer mindestens einstündigen Plenardebatte zu behandeln.
Die Erledigung einer öffentlichen Petition wird auf der Internetseite des Petitionsausschusses unter sortierbarer Datumsangabe und der Bearbeitungszeit bekannt gegeben (entsprochen, teilweise entsprochen, nicht entsprochen).
Die gegenwärtige Praxis der willkürlichen Umwandlung einer öffentlich eingereichten Petition zu einer nichtöffentlichen Petition im Deutschen Bundestag ist zu beenden. Weiterlesen